§ 9 Verordnungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/9#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierZG%202019/9#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann bestimmt werden, dass
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bieten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 TierZG →
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